§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: Yacht- und Ruder-Club Attendorn e.V.
2. Sein Sitz ist Attendorn.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1. Der YRCA verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Wassersports, insbesondere da-durch, dass er Jugendliche an den Segelsport heranführt, Regatten ausrichtet, sportliche Leistungen unterstützt und Sportanlagen zu diesem Zweck errichtet und unterhält.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Mitgliedern folgender Gruppen:

a. Vollmitglieder
Vollmitglieder sind die Mitglieder ab dem Geschäftsjahr, das der Vollendung des 18. Lebensjahres folgt.
b. Jugendmitglieder
Jugendmitglieder sind die Mitglieder ab dem Geschäftsjahr, das der Vollendung des 13. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden.
c. Jüngstenmitglieder
Jüngstenmitglieder sind die Mitglieder ab dem Geschäftsjahr, das der Vollendung des 6. Lebensjahres folgt, bis einschließlich des Geschäftsjahres, in dem sie das 13. Lebensjahr vollenden.

2. Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird aufgrund schriftlichen Antrags durch Beschluss des Vorstandes erworben.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich erklärt werden.

Die Streichung kann aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes erfolgen, wenn nach Absendung zweier Mahnungen an die zuletzt bekannte Adresse bis zum Ende des Geschäftsjahres die Beiträge für das laufende Geschäftsjahr nicht entrichtet sind.

Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider handelt.

4. Der Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt
(Beitragsordnung).

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. die Jugendversammlung
3. der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist – mit Ausnahme der in § 6 und § 7 aufgeführten Fälle – zuständig in allen Angelegenheiten, die von grundlegender Bedeutung für den Verein sind, insbesondere

* Wahl und Abberufung beziehungsweise Bestätigung der Mitglieder des Vorstandes;
* Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;
* Entlastung des Vorstandes;
* Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung);
* Beschlussfassung über die Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins;
* Beschlussfassung über Neuanschaffungen, die einen Wert von 2.500,00 EURO übersteigen, sofern nicht aufgrund des festgestellten Haushaltsplanes eine Ermächtigung an den Vorstand erteilt worden ist.

2. Mindestens einmal im Geschäftsjahr, möglichst vor Beginn der Wassersportsaison, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

3. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss weitere Mitgliederversammlungen einberufen, wenn 20 v.H. der Vollmitglieder dies schriftlich unter Angabe der gewünschten Tagesordnung verlangen.

4. Jedes Vollmitglied kann durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangen, dass ein bestimmter Beratungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung gesetzt wird.

5. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle anwesenden Vollmitglieder.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten, dass vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Beschlussprotokoll festzuhalten, dass vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 6 Jugendversammlung

1. Die Jugendmitglieder des Vereins regeln ihre Angelegenheiten selbst, nach Maßgabe dieser Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den Beschlüssen des Vorstandes.

Die Jugendversammlung beschließt die Jahresplanung und wählt den Jugendwart, den Jugendsprecher und den stellvertretenden Jugendsprecher.

Jährlich findet mindestens eine Jugendversammlung statt, in der Regel zum Ende der Wassersportsaison, die der Jugendwart schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberuft.

Teilnahmeberechtigt sind die Jugendmitglieder des Vereins. Bevollmächtigungen und Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Jugendmitglieder.

Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Jugendwart und dem Jugendsprecher zu unterschreiben ist.

2. Wählbar als Jugendwart sind Vollmitglieder des Vereins. Der von der Jugendversammlung gewählte Jugendwart bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Jugendwart wird jeweils für zwei Geschäftsjahre gewählt.

Wählbar als Jugendsprecher und stellvertretender Jugendsprecher sind Jugendmitglieder des Vereins.

Der Jugendsprecher und der stellvertretende Jugendsprecher werden jeweils für ein Geschäftsjahr gewählt.

3. Der Jugendwart, der Jugendsprecher und der stellvertretende Jugendsprecher setzen die Beschlüsse der Jugendversammlung um.

Der Jugendwart vertritt die Jugendmitglieder gegenüber dem Vorstand.

Der Jugendwart wird vom Vorstand mit der Betreuung der Jüngstenmitglieder beauftragt.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

1. dem 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden (stellvertretender Vorsitzender)
3. dem Schatzmeister
4. dem Schriftführer
5. dem 1. Hafenmeister
6. dem 2. Hafenmeister
7. dem Jugendwart
8. dem Sportwart (Regattasegeln und Leistungssport)
9. dem stellvertretenden Sportwart (Fahrtensegeln und Führerscheine)
10. dem Bootswart
11. dem Pressewart (Öffentlichkeitsarbeit)

2. Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand. Dieser ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins ist die Mitwirkung von je zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich.

Durch Vorstandsbeschluss kann einem einzelnen Vorstandsmitglied oder auch einem Vereinsmitglied Einzelvollmacht für einzelne Vertretungsmaßnahmen oder eine Gruppe von Vertretungsgeschäften erteilt werden.

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegen die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

3. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten oder der Jugendversammlung übertragen worden sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen und geleitet.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

4. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Jugendwartes werden von der Mitglie-derversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl findet im jährlichen Turnus statt, und zwar werden jeweils in einem Jahr die Vorstandsmitglieder mit den geraden Ordnungs-zahlen gewählt, im nächstfolgendem Jahr die Vorstandsmitglieder mit den ungeraden Ordnungszahlen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so betraut der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mit-gliederversammlung, die dann für den Rest der Wahlperiode ein neues Vorstandsmitglied wählt.

Der Jugendwart ist in dem seiner Ordnungszahl entsprechendem Jahr von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.


§ 8 Jahresrechnung, Geschäfts- und Kassenbericht

1. Der Schatzmeister erstattet in der Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Kassenbericht.

2. Es findet nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres eine Kassenprüfung statt.
Der Vorstand hat den Kassenprüfern die Jahresrechnung und sämtliche dazugehörigen Belege und Urkunden vorzulegen.

3. Bevor die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstandes beschließt, haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung über die von ihnen durchgeführte Kassenprüfung Bericht zu erstatten.

4. Zum Zwecke der Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung in jedem Kalenderjahr zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind.

§ 9 Satzungsänderung und Auflösung

1. Beschlüsse über die Satzungsänderung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

2. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung dies beschließen. Die Auflösung erfolgt nicht, wenn wenigstens 7 Mitglieder die Weiterführung des Vereins durch schriftliche Erklärung festlegen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund Attendorn oder seinen Rechtsnachfolger und darf ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verwendet werden.

Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 19.01.2002.